Das Kleingedruckte
Unsere Satzung
Deutsch-Schweizerische Gesellschaft
SATZUNG
der Deutsch-Schweizerischen Gesellschaft Hamburg e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
• Die Vereinigung führt den Namen „Deutsch-Schweizerische Gesellschaft Hamburg e.V.“
• Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.
• Sie hat ihren Sitz in Hamburg
• Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
• Die Deutsch-Schweizerische Gesellschaft verfolgt den Zweck, freundschaftliche Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz auf allen Gebieten des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens herzustellen, zu fördern und zu pflegen. Die Gesellschaft organisiert Zusammenkünfte mit dem Zweck, persönliche Kontakte zu erleichtern und durch Veranstaltungen zum gegenseitigen Verständnis von Geschichte, Kultur, Wirtschaft und Gegenwartsproblemen aller Art beizutragen. Hiermit will die Gesellschaft zum Wirtschafts- und Kulturaustausch beider Staaten auch im Rahmen der Völkerverständigung beitragen. Die besondere Förderung wirtschaftlicher Interessen einzelner Mitglieder ist dabei nicht beabsichtigt.
• Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung“. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
• Die Gesellschaft besteht aus:
a) Einzelmitgliedern
b) Korporativen Mitgliedern
Einzelmitglieder können volljährige Einzelpersonen, insbesondere Deutsche und Schweizer sein. Korporative Mitglieder können insbesondere Firmen, Verbände und Organisationen sein.
• Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung einer Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
• Mitglieder, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
• Alle Mitglieder sind stimmberechtigt; korporative Mitglieder haben eine Stimme.
• Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der jährlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird. Die Beiträge sind jeweils vor dem 31. März zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
• Die Mitgliedschaft endet: • durch Tod • durch Austritt: Der Austritt muss vor dem 1. November für das folgende Geschäftsjahr schriftlich an die Gesellschaft erklärt werden.
• Durch Ausschluss: Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Vorstandsentscheid.
§4 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
• Der Vorstand
• Der Beirat
• Die Mitgliederversammlung
§5 Vorstand
• Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: Präsident, stellvertretender Präsident, Schatzmeister, stellvertretender Schatzmeister, Sekretär, stellvertretender Sekretär und vier Beisitzer
• Dem Vorstand gehört ferner der in Hamburg jeweils amtierende Generalkonsul mit beratender Stimme an.
• Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
• Spätestens mit der Einladung zur nächsten Veranstaltung gibt der Präsident die Ämterverteilung im Vorstand bekannt.
• Der Vorstand führ die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Gesellschaftsmittel.
• Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
• Vorstandssitzungen finden je nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich statt.
• Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand durch Berufung ergänzen. Die formale Nachwahl ist bei der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.
• Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
• Der Präsident, der stellvertretende Präsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne von §26 BGB. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§6 Beirat
• Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat berufen.
• Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Durchführung der Zielsetzungen der Gesellschaft.
• Der Vorstand kann den Beirat zu Vorstandssitzungen einladen.
§7 Mitgliederversammlung
• Ordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft alljährlich bis zum 31. März eine ordentliche Versammlung der Mitglieder ein.
• Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
• Jahresbericht des Präsidenten
• Jahresbericht des Schatzmeisters
• Bericht des Rechnungsprüfers
• Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
• Wahl des Vorstandes
• Wahl des Rechnungsprüfers
• Festsetzung der Jahresbeiträge
• Verschiedenes
• Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist oder wenn ihre Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder dem Vorstande gegenüber schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.
• Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen.
• Jede Versammlung zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
• Wahlen und Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
• Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§8 Satzungsänderungen
• Satzungsänderungen können nur in Mitgliederversammlungen vorgenommen werden. Anträge hierzu sind dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor der Versammlung einzureichen.
• Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
• Die Änderung von Zweck und Zielen der Gesellschaft kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller eingeschriebenen Mitglieder beschlossen werden.
§9 Auflösung der Gesellschaft
• Die Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller eingeschriebenen Mitglieder aufgelöst werden. Alle Mitglieder sind in der Einladung zur Versammlung von der Auflösungsabsicht schriftlich zu verständigen.
• Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft keine Ansprüche an das Gesellschaftsvermögen.
• Bei Auslösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Gesellschaftsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Sektion Hamburg.
Diese Satzung ist an der Gründungsversammlung vom 13. März 1989 in Hamburg beschlossen worden. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg unter Nr. 69 VR 12178, am 17. Juli 1989.